Falls ein Unfall geschieht - Autofahren und Versicherungsschutz
Bei Hirntumorpatienten und bei denjenigen, die epileptische Anfälle hatten, taucht oft die Frage auf, wann sie wieder mit dem Auto und/oder dem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Dabei geht es um die gesundheitliche Eignung.
Ein Hintergrund dieser Fragen ist der, dass man sich zwar fahrtüchtig fühlt, aber dennoch unsicher ist, wie die Versicherungen reagieren, wenn ein Unfall verschuldet oder unverschuldet eintritt.
Aus diesem Grund habe ich mit meinem Versicherungsvertreter gesprochen.
Kfz-Haftpflichtversicherung
- Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt zunächst auf jeden Fall den Schaden, der dem Unfallgegner entstanden ist.
- In Deutschland ist in allen Kfz-Haftpflichtversicherungen „die grobe Fahrlässigkeit“ des Unfallverursachers bei einem Unfall mitversichert.
(Es ist nicht „grob fahrlässig“, wenn man nach dem Zeitraum des „Fahrverbots“ wieder Auto fährt. Das muss man sich nicht von einem Neurologen oder einem Verkehrsmediziner genehmigen lassen.)
- Nicht versichert ist ein Unfall, der „mit Vorsatz“ verschuldet ist.
Dieser „Vorsatz“ muss aber in einem Gerichtsverfahren nachgewiesen werden. Dazu muss der Unfallgegner oder die Versicherung einen „Vorsatz“ erahnen und nachzuweisen versuchen. Sollte der „Vorsatz“ gerichtlich bestätigt werden, dann kann die Versicherung den Betrag des bereits beglichenen Schadens des Unfallgegners vom Unfallverursacher zurückfordern.
(„Vorsätzlich“ handelt derjenige, der z.B. in den Gegenverkehr rast, um sich das Leben zu nehmen.)
Verkehrsrechtsschutzversicherung
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung zahlt den Anwalt und die Gerichtskosten.
Bei gerichtlich festgestelltem "Vorsatz" kann es zu einer Strafe für den Unfallverursacher kommen.
Nicht klären konnte ich,
- ob der Anwalt, der ja Geld verdienen will, seinem Klienten (also dem Unfallverursacher) von der Klage abraten muss, wenn er bei Kenntnis aller Tatsachen davon ausgehen muss, dass der Gerichtsprozess auf keinen Fall gewonnen werden kann
- ob die Anwalts- und Gerichtskosten nur im Erfolgsfall von der Verkehrsrechtsschutzversicherung getragen werden
(Das müsste in den Versicherungsbedingungen stehen oder man sollte es erfragen.)
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung leistet bei gesundheitlichen Schäden, die man selbst durch einen Unfall hat. (Das können bei sehr schweren und lebenslang dauernden gesundheitlichen und Folgeschäden sehr hohe, bis zu 7-stellige Beträge sein.)
Beim Abschluss einer Unfallversicherung werden „Gesundheitsfragen“ gestellt. Die bereits vorhandenen Erkrankungen kann die Versicherung entweder als Unfallursache ausschließen oder mit höheren Beiträgen einschließen. Wenn die Unfallversicherung bereits bestand, bevor die Hirntumorerkrankung oder/und epileptische Anfälle entstanden, dann leistet sie auch, wenn der Unfall infolge dieser Krankheiten eintrat.
In den meisten Unfallversicherungen steht aber als Bedingung, dass sie bei einem Unfall nicht leistet, wenn dieser unmittelbar infolge einer „Bewusstseinsstörung“ erfolgte. (Diesen Begriff kann die Versicherung möglicherweise weit auslegen und zwar vom „Sekundenschlaf“ bis zu epileptischen Anfällen.)
(Das müsste in den Versicherungsbedingungen stehen oder man sollte es erfragen.)
KaSy