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Autor Thema: Gesetzl. Grundlagen von Einfuhren von Medikamenten  (Gelesen 17165 mal)

abankor

  • Gast
Gesetzl. Grundlagen von Einfuhren von Medikamenten
« am: 29. November 2008, 18:56:40 »
Hallo an alle, die H15 nehmen,

nach nun 8 Monaten problemlose H15-Belieferung hat mir heute der Apotheker meines Vertrauens mitgeteilt, dass die Internationale Apotheke aufgrund einer Gesetzesänderung bezüglich des Importes (der wohl über die Schweiz gelaufen ist) kein H15 mehr importieren kann!

Betrifft dies nun alle, die hier im Forum mit Weihrauch beliefert werden, oder gibt es Apotheken, die eine alternative Lösung haben?

Als Ausweichlösung besorgt er mir über die Internationale Apotheke das Sallaki. Ich weiß allerdings noch nicht, ob dies eine Dauerlösung werden kann, da es zwar das identische Produkt ist, und wie die Krankenkasse dazu steht, wenn zwar weiterhin H15 rezeptiert jedoch Sallaki abgerechnet wird.

Ich selbst bin natürlich auch an der weiteren Lösung aktiv, würde mich jedoch auch über andere Ansätze, die es vielleicht leichter machen, freuen.


Grüße,

Frank

« Letzte Änderung: 23. Dezember 2010, 08:38:35 von fips2 »

fips2

  • Gast
Re: H15 Importstop!!! Gesetzesänderung
« Antwort #1 am: 14. Juli 2009, 13:15:18 »
Es gibt Direktimporteure.
Selbst darfst du den Weihrauch(sallaki) nicht importieren,da er unter das Arzneimittelgesetzt fällt.
guck mal hier:
http://www.schraepler.info/erste-studien.html
Der hat auf seiner Page recht günstige Quellen des Sallaki angegeben.

Gruß Fips2

fips2

  • Gast
Re: H15 Importstop!!! Gesetzesänderung
« Antwort #2 am: 15. August 2009, 14:47:00 »
Noch mal ganz langsam zum Mitdenken und um alle Unklarheiten zu beseitigen.


PRIVATE EINFUHR UND EINFUHR OHNE INTERNATIONALE APOTHEKENLIZENZ VON H15 IST GESETZLICH VERBOTEN,DA H15 MOMENTAN NOCH ALS ARZNEIMITTEL ZU WERTEN  IST.Die genaue Definition ist noch nicht festgelegt,aber der Zoll geht immer,zum Schutze der Bevölkerung, von der,für die Bevölkerung gefährlichsten Definition aus und das ist nun mal die als Medikament.

Der Zoll zieht solche Waren rigoros ein und vernichtet sie.Ferner bekommt der Empfänger Besuch von der Staatsanwaltschaft,wegen versuchter illegaler Einfuhr von Arzneimitteln und Zollvergehen.Den Versender kann der deutsche Zoll ja nicht belangen,da dort die Ausfuhr legal ist.

Es steht gerade eine Klage am saarländischen OLG an,in der ein Händler ohne INTERNATIONALE Apothekenzulassung H15 als Nahrungsergänzungsmittel einführen und vertreiben will.
Das kann er aber nur,wenn H15 als Nahrungsergänzungsmittel eingestuft ist.

Die Anfrage bei Europäischen Gerichtshof,durch das OLG Saarbrücken, geht tendentiell dahingehend,dass H15 wohl als Medikament vom EuGH eingestuft wird.Unter Anderem deshalb,dass H15 im Ausfuhrland als Medikament der traditionellen Medizin gilt,und es bei bestimmten Dosierungen gesundheitsschädigend wirkt.Also kann man davon ausgehen,dass sich das OLG nach der Meinung des EuGH richtet.
Siehe: http://lexetius.com/2009,832

H15 dürfen momentan nur Apotheker mit INTERNATIONALER IMPORTZULASSUNG einführen,entweder als Fertigprodukt,oder als losen Rohstoff zum drageetieren durch den Apotheker.

Das waren Informationen ,die ich von einem der Apotheker erhalten habe,mit denen ich in Kontakt stehe um den Weihrauch zu erhalten.

Die Medallie hat 2 Seiten.
A.) Private Einfuhr aus ausländischen billigeren Quellen bleiben den Patienten verwehrt.

B.)Die positive Seite wird wohl für Patienten sein,wenn die Klage am OLG Saarbrücken abgewiesen wird,dass H15 Endlich einwandfrei als Medikament anerkannt ist.Dann müssen auf jeden Fall die Krankenkassen die Auslagen der Patienten erstatten.
Momentan drehen die KKs sich den Spieß grad so wie sie es brauchen.Das hat dann ein Ende.

Ich kann nur jedem raten,H15 grundsätzlich NUR auf Privat-Rezept und über den legalen Weg zu erstehen.Nur so hat man nach der o.g. Entscheidung dann die Grundlage für die Erstattung durch die KK geschaffen.(war übrigens auch ein Tipp des Apothekers und eines Arztes.)
Selbst wenn die abgebende internationale Apotheke kein Rezept benötigt,kann man immer die Verordnung mittels der Rezepte nachweisen.
So kann im günstigsten Falle,die im Moment etwas teuerere Quelle,am Ende die Billigere sein.
Mal ganz davon abgesehen,dass man jetzt schon diese Medikamente bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann.Dies kann man aber bei illegal eingeführten Medikamenten nicht,ohne Gefahr zu laufen,wenn der Steuersachbearbeiter die Rechtslage des Imports kennt,dann trotzdem Besuch von der Gesundheitsbehörde oder Zoll zu bekommen.
 
Einige legale Quellen habe ich über den Link genannt.

Gruß und igB
Fips2
« Letzte Änderung: 16. August 2009, 10:22:27 von fips2 »

fips2

  • Gast
Re:H15 Importstop!!! Gesetzesänderung
« Antwort #3 am: 04. Juni 2010, 21:38:22 »
Ebay und Weihrauch.

Mal abgesehen davon, dass Medikamente, lt AGB. eh nicht über Ebay gehandelt werden dürfen.
Gerne werden sie als Nahrungsergänzungsmittel dort deklariert, was aber den Zoll recht wenig interessiert.
Gültig ist das Arzneimittelgesetz und deren Einstufung der Inhalts-Stoffe.

Finger weg.
Zoll beschlagnahmt rigoros.

Einfuhr von Medikamenten,sowie deren Grundstoffen aus dem Ausland, ist nur über zugelassene, innländische, internationale Apotheken erlaubt.
Unter Umstäden erfolgt auch noch eine Strafanzeige gegen den Empfänger wegen versuchter unerlaubter Medikamenteneinfuhr.

Fips2
« Letzte Änderung: 23. Dezember 2010, 08:50:06 von fips2 »

 



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