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Lebenserhaltende Maßnahmen-Patientenverfügung?

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fips2:
Hi Biggi
Das stimmt schon wie du sagst.
Nur ist das Eine mit dem Andre eng verknüpft und ist sicher auch ein Kriterium bei der Entscheidungsfindung.


Sterbehilfe ist ja an sich in Deutschland verboten. Da beisst keine Maus einen Faden ab.
Sterbehilfe ist ein wissentliches, beabsichtigtiges vergiften des Patienten auf dessen ausdrücklichen Wunsch (wäre rechtlich Mord auf Verlangen), oder die Hilfestellung mittels Apparaturen und Medikamenten, dass der Patient selbstätig einen Suizid begehen kann (Beihilfe zum Suizid).

Befolgen einer Patientenverfügung, und somit einstellen der lebenserhaltenden Maßnahmen auf Patientenwunsch mittels einer Verfügung, ist der Natur und dem Leben und Sterben freien Lauf zu lassen. Unterlassende Hilfeleistung kann hier nicht unterstellt werden, da dieses Unterlassen auf vorausgegangenem, ausdrücklichen Wunsch und Vorgaben des Patienten geschieht.
Befolgen der Vorgaben einer Patientenverfügung, auch bei der Gefahr des Ablebens des Patienten, ist NICHT strafbar, da der Patient IMMER von seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit und somit JEDERZEIT von dem Recht Behandlungen abzulehnen, Gebrauch machen kann.

Rechtlich sahs die ganze Zeit nur so aus, dass Patienten, ab der Phase der Bewusstlosigkeit, keinerlei Handhabe gegen Behandlungen der Medizin hatten. Die Ärzte mussten laut ihrem Eid alles in ihrer Macht stehende tun, das Leben zu erhalten, auch wenn sich über die Sinnhaftigkeit streiten ließ.
Die ganze Zeit war eine Patientenverfügung eine " Kannvorgabe". Der behandelnde Arzt KONNTE danach handeln, oder er KONNTE es ablehnen und sich hinter seinem hippokratischen Eid verschanzen. Die Angehörigen hatten keine Chance dagegen vorzugehen.
Nur wurde jetzt mit dem Patientenverfügungsgesetz endlich eine rechtlich bindende Handhabe geboten, dass der Patient über seine Besinnungslosigkeit hinaus, selbst festlegen konnte was mit ihm geschehen soll und wer weitere Entscheidungen in diesem Falle zu fällen hat.
Im Gegenzug wurden die Ärzte auch in der Auslegung des hippoktratischen Eides und dessen Befolgungsüberwachung durch die Rechtsorgane entlastet, bei der Befolgung dieser Anweisungen.

Die Frage ist vielleicht etwas ungeschickt in der Überschrift gestellt.


Treffender wäre die Fragestellung wohl so:


"Ab welchen Kriterium Einstellen der lebenserhaltenden Maßnahmen".



Die beiden o.g. Definitionen sind die Ansicht von mir, wie ich die Gesetztestexte verstehe.
Also keine Gewähr für Richtigkeit der Definition.

Gruß Fips2

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