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Autor Thema: Lebenserhaltende Maßnahmen-Patientenverfügung?  (Gelesen 18480 mal)

Offline Bea

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Re: Sterbehilfe, ja - nein und bei welchem Kriterium?
« Antwort #15 am: 17. Dezember 2009, 12:42:37 »
Hallo zusammen,

das Problem ist, dass man hinterher immer erst weiß, was besser wäre - zurückholen oder nicht.

Leider vergessen wir oft die Chance, die man gesehen hat und die diese Entscheidung rechtfertigt.
In einer solchen Situation hat man eh keinen Einfluss. Hier greift noch nicht einmal die Patientenverfügung, wenn es ein Akutfall oder ein Unfall ist.

Für mich gibt es zu diesem Thema kein klares richtig oder falsch. Wichtig finde ich nur, dass sich jeder seine eigene Meinung bilden und seinen eigenen Weg gehen darf.

LG,
Bea

Offline Bluebird

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Re: Sterbehilfe, ja - nein und bei welchem Kriterium?
« Antwort #16 am: 29. Dezember 2009, 19:06:59 »


Hier ein aktueller Artikel zum Thema Patientenverfügung aus der Sicht eines Mediziners:

http://www.faz.net/s/Rub268AB64801534CF288DF93BB89F2D797/Doc~EDB4E791B886643108DB19B2D294413A4~ATpl~Ecommon~Scontent.html

Bluebird
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fips2

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Re: Sterbehilfe, ja - nein und bei welchem Kriterium?
« Antwort #17 am: 29. Dezember 2009, 20:07:57 »
Hallo Birgit.
Danke für den aufschlussreichen Bericht. Wobei es sich hier um eine sehr individuelles Beispiel handelt.

Den Argumenten des Arztes in der Richtung Aufklärung kann ich nicht so ganz folgen und finde diese Argumente teilweise total an der Patienten-Realität vorbei.

Wenn man den Argumenten des Arztes folgen wollte, wie er es angibt, müsst jeder Patient ein Studium über Alle und ich meinen hier wirklich Alle, Erkrankungen und deren Therapieen belegen, sowie sich in engen zeitlichen Abständen weiterbilden, um auf dem laufenden Medizinstand zu sein. Und das nur um einen Patientverfügung auszustellen.
Im Beispiel oben war der Patient ein Arzt wohlgemerkt.
Wie bitte ?? !!
Der Arzt unterstellt,grundlegend in seinem Beitrag den Patienten, oben sogar einem Kollegen, die Inkompetenz ihre Patientenverfügung auszustellen, weil sie nicht auf denn neuesten Strand der Medizin sind zum jeweiligen Zeitpunkt des Ereignisses.
Das kann der Patient nie sein, da die Medizin immer weiter fortschreitet.


Ich halte hier zu gute, dass der Arzt des Beitrages ein Angestellter einer kirchlichen Klinik ist und hier ein wenig befangen, aufgrund der Einstellung seines Brötchrengebers sein kann. Ich unterstelle das jetzt einfach mal. Für alle christlichen Kirchen wird Sterbehilfe bewertet wie Mord, bzw. Ablehnung von Therapien vom Patienten als Selbstmord. Das ist in meinen Augen das Wort der Bibel verdreht nach dem Sinne und den Motiven der Ärzte und Kirchenoberhäuptern.

Ärzte lassen sich nicht gern Widersprechen oder ihre Therapie ablehnen. Das sind sie von alters her nicht gewohnt. Hier ist noch viel Überzeugungsarbeit und Aufeinanderzugehen der verschiedenen Interessengruppen gefordert.

Dann kommt für viele Ärzte noch der hippokratische Eid zum tragen, der sie auch in einen Gewissenskonflikt bringt. Ich lobe mir da Ärzte die immer in dieser Frage bodenständig, im Sinne des Patienten bleiben. Meist sind dies Hausärzte, die ihren Patienten, oder gar die Familie schon seit Generationen kennen. Da lässt man auch in einem schweren Falle "5 mal gerade sein".
Eimen Klinikarzt ist das was nach dem Klinikaufenthalt kommt ziemlich egal. Wenn ein Schwerstpflegefall dann "nach Hause" entlassen wird, ist es nicht mehr sein Problem. Hausärzte denken da weit realistischer.

Man kann aber auch päpstlicher als der Papst sein.

Patientenverfügungen sollten alle 2 Jahre verlängert werden. Käme es in der Zwischenzeit zu sehr grundlegenden Änderungen in der Medizin, KÖNNTE man vielleich mit dem Hausarzt überlegen ob man hier Änderungen vornimmt. Deshalb finde ich diese Regelung auch durchaus sinnvoll.

Es dreht sich doch in den Patientenverfügungen rein darum, dass der Patient eine Richtung vorgibt, an der sich die Angehörigen und Ärzte orientieren können und müssen. Es gibt sehr gute Vordrucke der Ärztekammern, die haben sich bei der verfassung dieser Verfügungen sicher ihre Gedanken gemacht, dass beiide Seiten im rechtlichen Sinne abgesichert sind.
Sollte es, wie in dem vorgegebenen Fall, möglich sein neue Therapieen anzubieten, können die Angehörigen immer noch entscheiden ob dieser Versuch noch gestartet wird. Sie müssen eh IMMER entscheiden und bestätigen, dass der Wille des Patienten, laut Verfügung, durchgeführt wird oder nicht.

Gruß Fips2
« Letzte Änderung: 29. Dezember 2009, 21:18:47 von fips2 »

Offline Bluebird

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Re: Sterbehilfe, ja - nein und bei welchem Kriterium?
« Antwort #18 am: 29. Dezember 2009, 20:35:04 »


Der Bericht ist insofern interessant, als er die Perspektive eines Arztes wiedergibt, der mit einem Arzt als Patient konfrontiert wird, dem die feinen Unterschiede der lebenserhaltenden Mittel nicht in vollem Umfang bekannt waren oder sie einfach vergessen hat zu definieren. Die Auslegung der Patientenverfügung wird somit teils ad absurdum geführt.
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Offline Ratzebär

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Re: Sterbehilfe, ja - nein und bei welchem Kriterium?
« Antwort #19 am: 29. Dezember 2009, 22:19:51 »
Ich weiß nicht ob ich richtig liege, aber Sterbehilfe und Patientenverfügung sind zwei Paar Schuhe.

Sterbehilfe = ist ein gewolltes Sterben durch Herbeiführung des eigenen Todes mit Hilfe durch
                     eine weitere Person.

Patientenverfügung = eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung für den späteren Fall,
                                    dass keine Einwilligungsfähigkeit mehr besteht.
                                    Die Verfügung kann jederzeit Widerrufen werden.


unter:  http://de.wikipedia.org/wiki/sterbehilfe
Interessantes zu lesen.

Biggi
Aegroti salus suprema lex.=
Das Wohl des Patienten ist höchstes Gesetz.

Amicus certus in re incerta cernitur.=
In der Not erkennst Du den wahren Freund.

fips2

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Re: Sterbehilfe, ja - nein und bei welchem Kriterium?
« Antwort #20 am: 29. Dezember 2009, 23:01:22 »
Hi Biggi
Das stimmt schon wie du sagst.
Nur ist das Eine mit dem Andre eng verknüpft und ist sicher auch ein Kriterium bei der Entscheidungsfindung.


Sterbehilfe ist ja an sich in Deutschland verboten. Da beisst keine Maus einen Faden ab.
Sterbehilfe ist ein wissentliches, beabsichtigtiges vergiften des Patienten auf dessen ausdrücklichen Wunsch (wäre rechtlich Mord auf Verlangen), oder die Hilfestellung mittels Apparaturen und Medikamenten, dass der Patient selbstätig einen Suizid begehen kann (Beihilfe zum Suizid).

Befolgen einer Patientenverfügung, und somit einstellen der lebenserhaltenden Maßnahmen auf Patientenwunsch mittels einer Verfügung, ist der Natur und dem Leben und Sterben freien Lauf zu lassen. Unterlassende Hilfeleistung kann hier nicht unterstellt werden, da dieses Unterlassen auf vorausgegangenem, ausdrücklichen Wunsch und Vorgaben des Patienten geschieht.
Befolgen der Vorgaben einer Patientenverfügung, auch bei der Gefahr des Ablebens des Patienten, ist NICHT strafbar, da der Patient IMMER von seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit und somit JEDERZEIT von dem Recht Behandlungen abzulehnen, Gebrauch machen kann.

Rechtlich sahs die ganze Zeit nur so aus, dass Patienten, ab der Phase der Bewusstlosigkeit, keinerlei Handhabe gegen Behandlungen der Medizin hatten. Die Ärzte mussten laut ihrem Eid alles in ihrer Macht stehende tun, das Leben zu erhalten, auch wenn sich über die Sinnhaftigkeit streiten ließ.
Die ganze Zeit war eine Patientenverfügung eine " Kannvorgabe". Der behandelnde Arzt KONNTE danach handeln, oder er KONNTE es ablehnen und sich hinter seinem hippokratischen Eid verschanzen. Die Angehörigen hatten keine Chance dagegen vorzugehen.
Nur wurde jetzt mit dem Patientenverfügungsgesetz endlich eine rechtlich bindende Handhabe geboten, dass der Patient über seine Besinnungslosigkeit hinaus, selbst festlegen konnte was mit ihm geschehen soll und wer weitere Entscheidungen in diesem Falle zu fällen hat.
Im Gegenzug wurden die Ärzte auch in der Auslegung des hippoktratischen Eides und dessen Befolgungsüberwachung durch die Rechtsorgane entlastet, bei der Befolgung dieser Anweisungen.

Die Frage ist vielleicht etwas ungeschickt in der Überschrift gestellt.


Treffender wäre die Fragestellung wohl so:


"Ab welchen Kriterium Einstellen der lebenserhaltenden Maßnahmen".



Die beiden o.g. Definitionen sind die Ansicht von mir, wie ich die Gesetztestexte verstehe.
Also keine Gewähr für Richtigkeit der Definition.

Gruß Fips2
« Letzte Änderung: 30. Dezember 2009, 09:55:39 von fips2 »

 



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