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Autor Thema: Kur  (Gelesen 6348 mal)

Marc26

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Kur
« am: 30. August 2010, 21:55:01 »
Hallo liebe Leute!

Eine Freundin erwähnte nebenbei einmal, das mir (nach Akustikusneurinom OP in 2004) eine Kur bestimmt genehmigt werden würde. Stimmt das? Bekommt man sowas in der Regel?
Wie kann ich eine geeignete Kurklinik finden?
Kann mir jemand eine empfehlen?
Wichtig wäre mir eine Klinik, wo man mir mit der Facialispares helfen kann.
Wie finde ich heraus, wer der Kostenträger sein wird? Krankenkasse? Rententräger?
Wäre das wichtig?
Mir fallen demnächst sicher noch mehr Fragen ein.


Marc

Offline Bluebird

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Re:Kur
« Antwort #1 am: 30. August 2010, 23:21:31 »

Hallo Marc,

unter diesem Link sind alle wichtigen Informationen zu finden;

http://www.gesundheitsseiten24.de/kur-beantragen.html

Hieraus Auszüge zu den wichtigsten Fragen:

Zitat

Die ärztliche Empfehlung
Nur der behandelnde Arzt (auch Betriebs- oder Vertrauensarzt) besitzt die Kompetenz die Dringlichkeit einer Kur zu attestieren. Er kennt den bisherigen Krankheitsverlauf und die Symptome der Erkrankung und kann durch diese Kenntnisse eine erfolgsversprechende Kur bzw. einen bestimmten Kurort empfehlen. Er kann die Kur empfehlen und daraufhin eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme in die Wege leiten, welche grundsätzlich auf eine Dauer von drei Wochen ausgelegt sind. Der Arzt ist ebenfalls Ansprechpartner für die weitere ambulante Fortsetzung der Kur-Erfolge.

Ff,

Allgemein gelten folgende Regelungen:
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen erfordern eine Zuzahlung von täglich 10 €, wobei die übrigen Kurleistungen hierbei zuzahlungsfrei sind. Maßnahmen zur ambulanten Vorsorge in den einzelnen Kurorten erfordern 10 € für die Beratung durch den Kurarzt, sowie weitere 10 € als Verordnungsblattgebühr für verordnete Kurmittelanwendungen. Diese Kosten werden noch durch das Tragen von 10% der Heilmittelkosten ergänzt, wobei die Krankenkasse hier die verbleibenden 90% übernimmt.

Ff.

Die Krankenkasse als Anprechpartner
Die Krankenkasse informiert ihre Mitglieder über ihre geltenden Regelungen und Zuzahlungssatzungen. Als nächster Ansprechpartner für das in Anspruch nehmen einer Kurmaßnahme hält die Krankenkasse die benötigten Antragsformulare bereit und berät ihre Mitglieder in Zuständigkeitsfragen. Die Krankenkasse bereitet somit den schriftlichen Weg als Vorraussetzung der Kurmaßnahme durch den Antrag und vermeidet so Verzögerungen durch schriftliche Lücken und bürokratische Formfehler.
Prüfung der Notwendigkeit einer Kur durch das Amt
Um die Kur durch den Sozialleistungsträger genehmigen zu lassen, benötigt es einer amtlichen Begutachtung über die Notwendigkeit der beantragten Kurmaßnahme. Hierfür begutachtet eine neutrale ärztliche Einrichtung wie bspw. der Amtsarzt oder der medizinische Dienst die Krankenakten mit der Krankheitsgeschichte des Patienten. Auf Anordnung kann auch eine weitere körperliche Untersuchung durchgeführt werden, um die Nötigkeit einer Kurmaßnahme zu bestätigen.

Ff.

Um sein Recht auf Kostenübernahme in Anspruch nehmen zu können, sollte man sich zunächst mit den Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Institutionen der Sozialversicherung auseinandersetzen. Hier gelten verschiedene Zuständigkeiten für die Kostenübernahme, welche individuell für die persönliche Kranken- und Versichertensituation gelten.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte, sowie die für Rentner, Hausfrauen oder Kinder, welche sich durch eine gesetzliche Krankenkasse versichert haben.
Vorraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ist, dass andere Träger nicht vorrangig für den Versicherten zuständig sind.
Die Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft sind für die Zuzahlung zuständig, wenn die Kurmaßnahme nach einem Arbeitsunfall angeordnet bzw. empfohlen wird. Dieses betrifft ebenso Unfälle die sich während eines Kindergarten- bzw. Schulbesuchs ereignen, sowie Wegeunfälle.
Die Rentenversicherung ist der zuständige Ansprechpartner für rentenversicherte Arbeitnehmer, bzw. Personen, die eine Rentenversicherung für eine bestimmte Dauer in Anspruch genommen haben.

Ff.

Ist die Zuständigkeit nicht eindeutig geklärt, so ist jede der aufgeführten Institutionen zur Bearbeitung und Kostenübernahme der beantragten Kurmaßnahme verpflichtet.
Nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches, SGB IX, sind diese Stellen im Falle einer nicht eindeutig geklärten Zuständigkeit dazu verpflichtet die Patienten zu beraten, die Anträge anzunehmen und diese formgerecht zu bearbeiten. Sie sind verpflichtet, durch verwaltungsinterne Prozesse die Zuständigkeit zu klären. Auch sind jegliche eingereichten Anträge sowie Widersprüche rechtswirksam und müssen dementsprechend weiterbearbeitet werden


Wichtig ist, dass Du mit Deinen Ärzten die Notwendigkeit der Maßnahme klärst und sie den Antrag befürworten.  Der Antrag kann bei der zuständigen KK eingereicht werden. Sollten sich Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten ergeben und ein anderer Kostenträger in Frage kommen, so muss die KK Dich dahingehend beraten.
Die KK unterhalten Verträge mit verschiedenen Kliniken. Es wäre also eine Möglichkeit, im Forum Erfahrungswerte von Betroffenen zu sammeln und dann bei der KK nachzufragen, ob die empfohlene(n) Klinik(en) Vertragspartner sind.

LG
Bluebird
« Letzte Änderung: 30. August 2010, 23:28:11 von Bluebird »
The best time to plant a tree was 20 years ago.
The second best time is NOW.
(Chinesisches Sprichwort)

 



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