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Autor Thema: Kündigung nach Hirn OP  (Gelesen 10579 mal)

Offline Feurio

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Kündigung nach Hirn OP
« am: 17. Februar 2020, 17:42:01 »
Hallo zusammen,

bei mir wurde im Januar 2019 ein Hämangioblastom mit angehängter Zyste aus dem Kleinhirn entfernt. Die OP verlief zwar "sauber", aber sowas hat immer Folgen.
Leider wurde weder im Krankenhaus noch in der ReHa das Thema "Feststellung des Behinderungsgrades" besprochen. Im Krankenhaus hat man mich nur zur ReHa als solches behämmert, und in der ReHa selbst war allein die Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit ein Thema.
Nun kam es im Dezember 2019 wie es kommen musste, man hat mir "betriebsbedingt" gekündigt.
Jetzt ärgere ich mich, dass ich das Thema "Behinderungsgrad" nicht zumindest angegangen bin.

Weiß jemand, ob und inwiefern ein 50% Bescheid vor "betriebsbedingter" Kündigung schützt? Ich habe mal gelesen, dass die Angabe "betriebsbedingt" allein vom Integrationsamt akzeptiert wird und die der Kündigung dann zustimmen. Ist das richtig oder durchleuchtet das Integrationsamt den Arbeitgeber vor Zustimmung?

Ich weiß, dass ich evtll. einen Fehler begangen habe. Allerdings wäre es wohl nicht sichergestellt, dass es auch für 50% gereicht hätte.

Vielleicht könnt Ihr mir helfen, das aufzuarbeiten. Es geht mir jetzt wie gesagt nicht um eine Einschätzung meines Behinderungsgrades, sondern um den Umgang des Integrationsamtes mit betriebsbedingten Kündigungen. Vielleicht hat ja jemand ähnliche Erfahrungen gemacht.

Danke und LG
Christian

Offline TinaF

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Antw:Kündigung nach Hirn OP
« Antwort #1 am: 18. Februar 2020, 08:00:55 »
Hallo Christian,

Schwerbehinderten und den sog. Gleichgestellten kann - mit wenigen Ausnahmen - nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Dabei prüft das Integrationsamt lediglich, ob es einen Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Kündigung gibt. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, prüft das Integrationsamt, ob es behinderungsbedingt zu dem Fehlverhalten des Arbeitnehmeres gekommen ist. Wenn die Behinderung NICHT ursächlich für das Fehlverhalten ist, wird das Integrationsamt der Kündigung zustimmen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung wiederum muss der Arbeitgeber nach §1 Abs. 3 S. 1 Kündigungsschutzgesetz eine Sozialauswahl vornehmen. Und hier kann die Schwerbehinderung schon den entscheidenden Vorteil bringen, denn die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers kann im Hinblick auf die weiteren Arbeitnehmer des Betriebes sozial ungerechtfertigt sein.

Soweit zur Theorie. Denn in der Praxis sind natürlich die Gesamtumstände zu berücksichtigen, die ich nicht kenne und somit nicht beurteilen kann. Ich verstehe, dass du das alles aufarbeiten möchtest, aber ob dir meine Ausführungen dabei helfen...

Maßgeblich für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind die gesundheitlichen Folgen, also die Einschränkungen mit denen du seit Januar 2019 leben musst. Eine Erkrankung oder eine OP allein rechtfertigen noch keine Schwerbehinderung. Es müssen dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.

Unabhängig von der Schwerbehinderung hättest du binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben können. Nur so für die Zukunft...

Wie geht es dir heute? Welche gesundheitlichen Einschränkungen hast du? Hast du eine neue Arbeit gefunden? Oder bist du nun arbeitslos?

Ich hoffe, ich konnte dir wenigstens ein bisschen helfen.

LG TinaF
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Offline Feurio

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Antw:Kündigung nach Hirn OP
« Antwort #2 am: 18. Februar 2020, 14:18:09 »
Hallo Tina,

vielen Dank für die Antwort. Die rechtliche Theorie des Kündigungsschutzes ist mir bekannt.
Vielleicht mache ich einen Denkfehler, aber ich probiere es nochmal zu erklären: Die Kündigung erfolgte betriebsbedingt und wir haben auf Vergleich und Abfindung geklagt.
Der Grund ("betriebsbedingt") war vorgeschoben um mittels Abfindung einen Prozess beim Arbeitsgericht zu vermeiden, das ist gängige Praxis.
Eine Klage auf Wiedereinstellung wäre sowieso stattgegeben worden, weil ich im Sozialfaktor aufgrund meiner Betriebszugehörigkeit und meinem Kind ohnedies ganz oben stehe, auch ohne Schwerbehinderung.
Solche Wiedereinstellungsklagen sind aber unüblich, weil das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als zerrüttet angesehen werden kann, was eine Weiterbeschäftigung schwierig bis unmöglich machen würde. Das ist jetzt der Punkt: Der Arbeitgeber (in dem Fall "Chef") sieht es als zerrüttet an, ich aber nicht. Alle anderen auch nicht.
Die Gretchenfrage: Das Integrationsamt prüft die Kündigung VOR Aussprache, im Ggs. zum Arbeitsgericht. Aber was prüft das Integrationsamt? Nur den Kündigungsgrund, oder wird der Arbeitgeber genauer durchleuchtet? Ich frage mich, ob mit einer Schwerbehinderung die Kündigung überhaupt ausgesprochen worden wäre.
Natürlich bin ich mir darüber im Klaren, dass ggf. mit der Schwerbehinderung ein anderer Kündigungsgrund ohne Abfindung in Betracht gezogen worden wäre.
Das hätte definitiv einen (unschönen) Prozess zur Folge gehabt.

Danke der Nachfrage, wie es mir geht. Natürlich nicht mehr so gut wie früher.
Die Folgeschäden sind die bekannten: Gleichgewicht, Gang, Motorik, Druckgefühl am Implantat, Müdigkeit, Konzentration und Erinnerungsvermögen.

Arbeitslos bin ich ab dem 1.7., einen neuen Job habe ich noch keinen und das wird wohl auch nicht einfach. Ich zähle dann 52 Lenze.

Manchmal frage ich mich, ob ich nicht doch besser auf Wiedereinstellung geklagt hätte (Risiko..).

Gruß
Christian

Offline TinaF

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Antw:Kündigung nach Hirn OP
« Antwort #3 am: 18. Februar 2020, 16:34:29 »
Hallo Christian,

wenn ein Arbeitgeber vor der betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers das Integrationsamt einschaltet, dann muss der AG schon darlegen, warum es ausgerechnet bzw. auch den SB-AN treffen soll. Das Integrationsamt prüft dann, auch anhand der Stellungnahmen von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung, ob es der Kündigung des SB-AN zustimmt. Auch der SB-AN kann seine Sicht darlegen. Eine "Durchleuchtung" des AG findet dabei aber nicht statt. Wenn der AG darlegt, dass bei der Sozialauswahl auch die Mitarbeiter X, Y, Z miteinzubeziehen und bei denen A, B und C zu berücksichten waren oder der SB-AN der einzige auf einer speziellen Stelle ist und eine Umsetzung nicht möglich ist, dann wird das Integrationsamt letztendlich zustimmen. Ich denke, ein AG weiß schon auch, was er angeben muss. Und wenn dein AG das Verhältnis als zerrüttet ansah, hätte er sicher Gründe gefunden, dich loszuwerden.

ABER: Du warst nicht schwerbehindert zum Zeitpunkt der Kündigung und im Nachhinein kann dir keiner sagen, wie es ausgegangen wäre, wenn... Was du aber jetzt machen kannst, du kannst beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung stellen. Sollte ein GdB von mind. 30% herauskommen, kannst du unter Umständen die Gleichstellung beantragen. Das geht, wenn du entweder arbeitslos bist und deine gesundheitlichen Probleme ein Vermittlungshemmnis darstellen oder wenn du wieder eine Arbeit hast und befürchtest, diese Arbeit aus behinderungsbedingten Gründen zu verlieren.

Alles andere ist Vergangenheit und die solltest du abhaken, auch wenn es nicht leicht fällt. Sonst steckst du nur Energie in Dinge, die nicht mehr zu ändern sind. Und diese Energie kannst du doch viel besser für dich, dein Kind, deine Familie, dein Hobby, deine Zukunft brauchen.

Alles Gute für dich!

LG TinaF
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Offline Feurio

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Antw:Kündigung nach Hirn OP
« Antwort #4 am: 18. Februar 2020, 17:36:27 »
Hallo Tina,

danke nochmal für die Antwort. Mir reicht schon die Aussage, dass auch mit Schwerbehinderung die betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich möglich gewesen wäre.
Wenn das Integrationsamt den AG nicht durchleuchtet, dann hätten die stichhaltige Gründe ge- bzw. erfunden.

Den Grad der Behinderung gehe ich jetzt an, das ist schon länger geplant. Der Hausarzt will eine Facharztbeurteilung vom Neurologen, inkl. aktueller MRT Aufnahmen.
Wenn er die hat, beantragt er die SB.

Ich muss jetzt natürlich nach vorne schauen, das ist klar. Aber irgendwie muss vorher der innere Frieden bei, sonst klappt das nicht.

Gruß
Christian

 



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