Vorsicht Alexandra
Die Krankenkasse darf vorerst keine Reha von sich aus ablehnen.
Bei den Rehas läuft das so, vorausgesetzt der Versicherte ist Arbeitnehmer, oder Selbständiger, welcher Beiträge in eine Rentenkasse gezahlt hat.
Bei Beamten zahlt dies die jeweilige OFD.
Selbständige ohne Rentenversicherungszugehörigkeit, gehen von Rentenversicherungswegen leer aus.Hier ist nur die KK Kostenträger, falls dies in der Privatversicherung nicht ausgeschlossen ist. Wird oft im Kleingedruckten, bei ach so günstigen Privatkassen, gern überlesen. Böse Falle.
Nun weiter im Normalfalle als pflichtversicherter Arbeitnehmer
Der Antrag wird vom Arzt an die Krankenkasse gestellt. Die gibt dann an est mal an den Rentenversicherungsträger weiter, weil er der erste Kostenträger in so einem Falle ist.
Der Rententräger ist primär daran interessiert, dass der Beitragszahler wieder arbeitsfähig wird. Es wird dann anhand Antrag und angeforderter Aktenlage beurteilt, ob eine Reha überhaupt Sinn macht und ob die Chance überhaupt besteht, dass der Beitragszahler noch mal arbeitsfähig wird. Ist der Rententräger der Auffassung, dass dies nicht mehr der Fall sein sollte, wird der Reha-Antrag automatisch in einen EU-Rentenantrag umgewandelt. Wird die Rente bewilligt, dann ist der Rententräger kein Kostenträger mehr für Rehas sondern nur noch die Krankenkasse.
Die Krankenkasse hat dann das Problem am Bein, dass sie so einfach eine Massnahme nicht ablenhen darf. Probiert wird es zwar, aber die rechtlichen Wege werden dann die Reha wieder befürworten, wenn noch keine Reha stattfand.
Setzt euch in diesem Falle sofort mit einem Sozialjuristen oder Hilfeverband in Verbindung, damit diese die Ablehnung entsprechend gegen argumentieren. Gern macht man hier als Laie Fehler, welche dann nicht mehr zu beheben sind. Deshalb Hilfe hinzuziehen.
Ich würde in deinem vorliegenden Falle, zur Prüfung immer einen Sozialjuristen hinzuziehen, ob die Ablehnung überhaupt rechtens ist. Auch ein Patienten/Renten-Verband hilft hier weiter, wenn man Mitglied ist.
Klage vorm Sozialgericht ist für den Patienten, von den Gerichtskosten gesehen, frei. Lediglich die Anwaltskosten hat der Patient zu tragen. Eine Rechtschutzversicherung ist hier sinnvoll. Ist er mittellos, erhält er Prozesskostenhilfe.
Gruß Fips2